AGB
Informationen über uns als Verantwortliche
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der NanoCoat GmbH, 59348 Lüdinghausen
1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistun-gen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu-grunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kun-den, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wi-dersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
Für Inhalt und Umfang unserer Liefer- und Leistungspflichten sind in erster Linie unsere schriftliche Auftragsbestätigung, unser Angebot und die Bestellung des Auftraggebers maßge-bend. Die Auftragspapiere des Kunden müssen alle für die Be-arbeitung bzw. Herstellung relevanten Daten beinhalten. Bei fehlenden bzw. unvollständigen Auftragspapieren trägt der Kunde das Risiko für die fehlerhafte Bearbeitung. Dem Kun-den obliegt der Nachweis über Umfang bzw. Vollständigkeit der übergebenen Gegenstände. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von zwei Wochen ab Angebotsdatum.
2. Liefertermine
Liefertermine gelten ab völliger Klarstellung für die Abwick-lung erforderlichen Angaben des Kunden. Etwaige Angaben zu Lieferterminen sind unverbindlich.
Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitskräftemangel, Krankheit, Unfälle, Streiks, staatliche Beschränkungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist sowie von der Ver-pflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung.
3. Preise und Zahlung
Unsere Preise und Angebote gelten freibleibend zuzüglich ge-setzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Fertigungsort. Sie gelten ausschließlich Verpackungen und unter Voraussetzungen fracht- und spe-senfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Gegenstände. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bei Pulverbe-schichtungen sofort netto Kasse fällig. Wir behalten uns vor, z. B. bei Erstkontakt oder Privatpersonen, die Bezahlung bei Abholung zu verlangen. Bei Zielüberschreitung werden Ver-zugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins der EZB in Rechnung gestellt. Anfallende Mahn-, Inkasso- oder Anwaltskosten sind vom Kunden zu tragen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwi-schen dem Kunden und uns unser Eigentum.
5.Untergründe bzw. Materialbeschaffenheit bei der Pulver-beschichtung.
Die Ware muss generell für die geforderte Beschichtung ge-eignet sein. Bei nachträglicher mechanischer Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte gewähren wir keine Gewähr-leistung. Als Standardbeschichtung bei Stahl/Aluminium gilt immer die Beschichtung für den Innenbereich und rein zum dekorativen Einsatz, wenn nicht anders und schriftlich vom Kunden bestellt.
6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Sachmängel der gefertigten Ware sind unverzüglich, spätes-tens fünf Tage nach Abholung schriftlich anzuzeigen bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet eine Sachmängelhaftung aus. Es gilt als Mangelfreiheit, wenn 5 % der Ware Ausschuss sind. Ist die Ware bereits weiter veräußert, weiter verarbeitet oder um-gestaltet, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Verpflichtung verletzen. In die-sem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit wir bei Pulverbeschichtungen Gewähr zu leisten ha-ben, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackher-steller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzule-gen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haften wir dem Kunden gegenüber nur in dem Umfang, wie der Lacklieferant uns gegenüber haftet.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Farbvorga-ben sind, auch wenn sie von uns bestätigt wurden, nur Circa-Vorgaben. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf inner-halb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Dies gilt auch für Lieferungen nach Muster bzw. bei Anlieferung von mangelhafter Ware durch den Kunden. Wird mangelhafte Ware durch den Kunden angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leis-tungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. not-wendig, sind vom Kunden die über den vereinbarten Preis hinaus entstehende Mehrkosten zu tragen. Bei Beschichtun-gen von vorlackierter Ware, Gussteilen und von Stück verzink-ten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Vere-delung grundsätzlich auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Beurteilung von Werkstücken erfolgt mit einem Abstand von 2 Metern.
Die Ausgasung, Haftungsstörung und raue Oberflächen stel-len keinen Mangel dar.
Für Oberflächenstörungen durch Silikonrückstände kann ebenfalls keine Haftung übernommen werden.
Um eine funktionale und dekorative Beständigkeit der Be-schichtung beizubehalten, ist eine regelmäßige Reinigung der beschichteten Bauteile erforderlich. Die eingesetzten Reini-gungsmittel dürfen die Beschichtung dabei weder chemisch noch mechanisch beschädigen. Wird dies seitens des Kunden nicht beachtet, so ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen.
7. Temperatureinflüsse
Während der Pulverbeschichtung sind die Baugruppen hohen Temperaturen (bis zu 220°C) ausgesetzt sind. Aufgrund der hohen Temperaturen können sich die Baugruppen hinsicht-lich der Festigkeit und Materialverdichtungen verändern. Aus diesem Grund übernimmt die NanoCoat GmbH, Lüdinghau-sen keine Haftung für entstandene Schäden, welche auf die durchgeführte Pulverbeschichtung zurückzuführen sind.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsver-hältnis ist der Sitz des Verwenders, also der Geschäftssitz un-serer Gesellschaft. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts.
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.
Lüdinghausen, 27.08.2025